Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 73/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 |
Aktenzeichen: 2 Ta 73/07
Entscheidung vom 18.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.01.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch Beschluss vom 24.08.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Im Prüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wurde der Kläger mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 19.10.2006 um Abgabe der geforderten Erklärungen gebeten, er hat nicht reagiert und wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15.01.2007 gemahnt. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab. Durch den angefochtenen Beschluss wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben mit der Folge, dass der Betrag von 687,18 € nun zu zahlen sei.
Der Beschluss wurde dem Kläger formlos, dem Prozessbevollmächtigten am 25.01.2007 zugestellt. Am 23.02.2007 ging ein Schriftsatz des Klägers beim Arbeitsgericht ein, mit welchem er Beschwerde einlegte und begründete, er sei arbeitslos und könne die Kosten nicht tragen.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger nochmals Gelegenheit, die Erklärung über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben und übersandte erneut einen Vordruck. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der bis zum 15.03.2007 gesetzten Frist nicht. Das Arbeitsgericht half durch begründete Nichtabhilfeentscheidung am 20.03.2007 der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vor.
Die Beschwerdekammer gab dem Kläger mit Schreiben vom 26.03.2007 letztmals Gelegenheit, bis zum 17.04.2007 das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt hereinzugeben und dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung durch Vorlage einer Kopie des Bescheides zu belegen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte wiederum nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine derartige Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Lediglich der Hinweis, er sei arbeitslos und könne die Kosten nicht zahlen, ersetzt diese Erklärung nicht, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, über welche sonstigen Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Kläger verfügt. Der Kläger hat die weiteren zahlreichen vom Gericht und der Beschwerdekammer gesetzten Fristen nicht wahrgenommen.
Die Bewilligung von der Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat (§ 124 Nr. 2 ZPO).
Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung gestützt.
Die Beschwerde war daher erfolglos und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.